§ 127 Oö. GDG 2002 § 127

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Abgesehen von den Fällen, die dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Oö. Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Oö. Väter-Karenzgesetz unterliegen, kann dem (der) Bediensteten auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Pflege oder Betreuung eines Kindes im Sinn des § 107 ist auf Antrag des (der) Beamten (Beamtin) je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.

(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des (der) Bediensteten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann der Gemeindevorstand verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung des (der) Bediensteten für seine (ihre) dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gewährt wird

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des (der) Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er (sie) und (oder) dessen (deren) Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

im dienstlichen Interesse,

wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(6) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, Oö. VKG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Abgesehen von den Fällen, die dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Oö. Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Oö. Väter-Karenzgesetz unterliegen, kann dem (der) Bediensteten auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Pflege oder Betreuung eines Kindes im Sinn des § 107 ist auf Antrag des (der) Beamten (Beamtin) je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.

(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des (der) Bediensteten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann der Gemeindevorstand verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung des (der) Bediensteten für seine (ihre) dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gewährt wird

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des (der) Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er (sie) und (oder) dessen (deren) Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

im dienstlichen Interesse,

wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(6) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, Oö. VKG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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