§ 129a Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

des (der) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

des (der) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

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