§ 137 Oö. GDG 2002 § 137

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen (ihren) ihm (ihr) nach seiner (ihrer) Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungsbereich ausübt. Dem Beamten (Der Beamtin) können von der Dienstbehörde solche Nebentätigkeiten übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der (die) Bedienstete auf Veranlassung seines (ihres) Dienstgebers bzw. seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der (Die) Bedienstete,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 10.02.2006 bis 30.11.2011

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen (ihren) ihm (ihr) nach seiner (ihrer) Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungsbereich ausübt. Dem Beamten (Der Beamtin) können von der Dienstbehörde solche Nebentätigkeiten übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der (die) Bedienstete auf Veranlassung seines (ihres) Dienstgebers bzw. seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der (Die) Bedienstete,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten