§ 163 Oö. GDG 2002 § 163

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 163

Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen); Ersatz

(1) Jede Gemeinde hat mit demDas Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu verpflichten hat, der Gemeindeerbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die siediese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder AngehörigenAngehörige erbringen muss, zu ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Vereinbarung zu verpflichten,

1.

die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge an das Land abzuführen,

2.

die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen an das Land abzuführen,

3.

monatliche Beiträge im vierfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) an das Land zu leisten,

4.

für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z. 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe), an das Land zu leisten,

5.

entsprechend der Art und der Anzahl der im Dienstpostenplan der Gemeinde festgesetzten Beamten-Dienstposten einen jährlichen Beitrag an das Land zu leisten,

6.

alle für den Ersatz von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Z. 3 bis 5 maßgeblichen Umstände dem Land jeweils unverzüglich bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

.

(2) Der GesamtbetragDie Gemeinde ist verpflichtet, dem Land

1.

die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, ausgenommen Beiträge auf freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses nach § 56a Oö. L-PG, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge,

2.

die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen,

3.

monatliche Beiträge im siebenfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen),

4.

für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe),

5.

alljährlich den Ersatz des Personal- und Sachaufwandes, welche durch die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 und 6 erwächst,

zu leisten bzw. abzuführen.

(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der jährlichen Beiträge von Gemeinden gemäßBemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 12 zugrunde zu legen.

(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 5 darf 95%3 sind bis zum 10. des AufwandsAuszahlungsmonats fällig, der dem Land durch Ersätzejährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemeinden erwächst und durchsowie für die LeistungenBerechnung der GemeindenBeiträge gemäß Abs. 1 Z2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 1 bis 4 sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des LandesFür den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.

(3) In der zwischen dem Landvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und jeder Gemeinde abzuschließenden Vereinbarung ist überdies eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass der Gesamtbetrag derdeshalb Leistungen der Gemeinden gemäßnach Abs. 12 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z. 1 bis 4 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für ein Kalenderjahr den Gesamtbetrag der vompensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(6) Das Land ersetzten pensionsrechtlichen Leistungen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden prozentuell nach ihrenhat die Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr aufnamens der Gemeinde unmittelbar an die gemäßRuhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.

(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 1 Z. 3 und2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 zu entrichtenden Beiträge gutzuschreiben% vorzuschreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur soweit, als dasDiese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen zweckgebundene VermögenGemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.

(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen der Gemeinden gemäßzu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 16 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.

(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landesdie Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Betrag übersteigtGemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, der voraussichtlich für Ersätze von pensionsrechtlichendiese vorschussweise erbrachten Leistungen in den dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Monaten erforderlich wirdLand binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2018
§ 163

Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen); Ersatz

(1) Jede Gemeinde hat mit demDas Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu verpflichten hat, der Gemeindeerbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die siediese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder AngehörigenAngehörige erbringen muss, zu ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Vereinbarung zu verpflichten,

1.

die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge an das Land abzuführen,

2.

die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen an das Land abzuführen,

3.

monatliche Beiträge im vierfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) an das Land zu leisten,

4.

für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z. 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe), an das Land zu leisten,

5.

entsprechend der Art und der Anzahl der im Dienstpostenplan der Gemeinde festgesetzten Beamten-Dienstposten einen jährlichen Beitrag an das Land zu leisten,

6.

alle für den Ersatz von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Z. 3 bis 5 maßgeblichen Umstände dem Land jeweils unverzüglich bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

.

(2) Der GesamtbetragDie Gemeinde ist verpflichtet, dem Land

1.

die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, ausgenommen Beiträge auf freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses nach § 56a Oö. L-PG, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge,

2.

die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen,

3.

monatliche Beiträge im siebenfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen),

4.

für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe),

5.

alljährlich den Ersatz des Personal- und Sachaufwandes, welche durch die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 und 6 erwächst,

zu leisten bzw. abzuführen.

(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der jährlichen Beiträge von Gemeinden gemäßBemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 12 zugrunde zu legen.

(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 5 darf 95%3 sind bis zum 10. des AufwandsAuszahlungsmonats fällig, der dem Land durch Ersätzejährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemeinden erwächst und durchsowie für die LeistungenBerechnung der GemeindenBeiträge gemäß Abs. 1 Z2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 1 bis 4 sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des LandesFür den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.

(3) In der zwischen dem Landvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und jeder Gemeinde abzuschließenden Vereinbarung ist überdies eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass der Gesamtbetrag derdeshalb Leistungen der Gemeinden gemäßnach Abs. 12 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z. 1 bis 4 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für ein Kalenderjahr den Gesamtbetrag der vompensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(6) Das Land ersetzten pensionsrechtlichen Leistungen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden prozentuell nach ihrenhat die Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr aufnamens der Gemeinde unmittelbar an die gemäßRuhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.

(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 1 Z. 3 und2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 zu entrichtenden Beiträge gutzuschreiben% vorzuschreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur soweit, als dasDiese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen zweckgebundene VermögenGemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.

(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen der Gemeinden gemäßzu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 16 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.

(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landesdie Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Betrag übersteigtGemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, der voraussichtlich für Ersätze von pensionsrechtlichendiese vorschussweise erbrachten Leistungen in den dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Monaten erforderlich wirdLand binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2018)

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