§ 170a Oö. GDG 2002 (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 170 Abs. 1 lit§ 170a . b gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1GDG 2002 seit 31.12.2016 weggefallen. Juli 1995 begonnen haben und seither ohne Unterbrechung aufrecht sind, mit der Maßgabe, dass die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach § 170 Abs. 5 zur Gänze vorangesetzt werden, zur Hälfte vorangesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2016
§ 170 Abs. 1 lit§ 170a . b gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1GDG 2002 seit 31.12.2016 weggefallen. Juli 1995 begonnen haben und seither ohne Unterbrechung aufrecht sind, mit der Maßgabe, dass die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach § 170 Abs. 5 zur Gänze vorangesetzt werden, zur Hälfte vorangesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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