§ 208 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 169 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der (die) Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei Bediensteten, die im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 aufweisen, ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts des (der) Vertragsbediensteten zur Pensionskassenregelung gemäß § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder der Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse gemäß § 161 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10%

7 bis 8 Jahre

20%

6 bis 7 Jahre

30%

5 bis 6 Jahre

40%

4 bis 5 Jahre

50%

3 bis 4 Jahre

60%

2 bis 3 Jahre

70%

1 bis 2 Jahre

80%

bis zu 1 Jahr

90%

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021

(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 169 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der (die) Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei Bediensteten, die im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 aufweisen, ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts des (der) Vertragsbediensteten zur Pensionskassenregelung gemäß § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder der Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse gemäß § 161 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10%

7 bis 8 Jahre

20%

6 bis 7 Jahre

30%

5 bis 6 Jahre

40%

4 bis 5 Jahre

50%

3 bis 4 Jahre

60%

2 bis 3 Jahre

70%

1 bis 2 Jahre

80%

bis zu 1 Jahr

90%

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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