§ 220 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die §§ 16 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass

a)

die Verwendungsgruppe P1 der Entlohnungsgruppe p1,

b)

die Verwendungsgruppe P2 der Entlohnungsgruppe p2,

c)

die Verwendungsgruppe P3 der Entlohnungsgruppe p3,

d)

die Verwendungsgruppe P4 der Entlohnungsgruppe p4 und

e)

die Verwendungsgruppe P5 der Entlohnungsgruppe p5

entspricht.

(2) § 134 gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 28.02.2023
(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die §§ 16 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass

a)

die Verwendungsgruppe P1 der Entlohnungsgruppe p1,

b)

die Verwendungsgruppe P2 der Entlohnungsgruppe p2,

c)

die Verwendungsgruppe P3 der Entlohnungsgruppe p3,

d)

die Verwendungsgruppe P4 der Entlohnungsgruppe p4 und

e)

die Verwendungsgruppe P5 der Entlohnungsgruppe p5

entspricht.

(2) § 134 gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten