§ 4b GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden§ 4b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 30.07.1997 bis 09.06.2005
(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden§ 4b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

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