§ 11 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Sonderbestimmungen

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs. 1 lit a . a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 02.09.1996 bis 31.05.2021
§ 11

Sonderbestimmungen

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs. 1 lit a . a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a . a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

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