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(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) | der Flächenwidmungsplan, | |||||||||
b) | der Bebauungsplan, | |||||||||
c) | Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, | |||||||||
d) | Interessen der Sicherheit im Hinblick auf | |||||||||
1. | seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und | |||||||||
2. | Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, | |||||||||
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können, | ||||||||||
e) | bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, | |||||||||
f) | bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. |
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) | der Flächenwidmungsplan, | |||||||||
b) | der Bebauungsplan, | |||||||||
c) | Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, | |||||||||
d) | Interessen der Sicherheit im Hinblick auf | |||||||||
1. | seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und | |||||||||
2. | Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, | |||||||||
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können, | ||||||||||
e) | bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, | |||||||||
f) | bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. |
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.