§ 33 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 überprüfen zu lassen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.05.2021

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 überprüfen zu lassen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

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