§ 45 K-BO 1996 Beseitigung

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2017 bis 31.12.9999
§ 45

Beseitigung

(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 29 Abs 2§ 27 Abs. 1) zu verfügen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 12.10.2017

In Kraft vom 02.09.1996 bis 12.10.2017
§ 45

Beseitigung

(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 29 Abs 2§ 27 Abs. 1) zu verfügen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.

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