§ 3 K-RegFG

Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

die Förderung der Herstellung von Gemeindestraßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

b)

die Förderung der Herstellung von Verbindungsstraßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

c)

die Förderung der Herstellung von überregionalen Radwegen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

d)

die Förderung der Herstellung von Landes- und Bezirksstraßen gemäß § 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991 in Ortsgebieten im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

e)

die Förderung der Wiederherstellung von Straßen nach der Durchführung von Maßnahmen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft;

f)

die Förderung der Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen;

g)

die Förderung der Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur;

h)

die Förderung bodenpolitischer Vorhaben der Gemeinden;

i)

die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) im Sinne des Kärntner Schulbaufondsgesetzes durch Gemeinden und Schulgemeindeverbände;

j)

die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten;

k)

die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben;

l)

die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden;

m)

die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität.

(2) Die Förderung der Herstellung von Straßen und Wegen nach Abs. 1 lit. b bis d obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben.

(3) Die Förderung der Wiederherstellung von Straßen nach Abs. 1 lit. e obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Wiederherstellungskosten tragen.

(4) Die Förderung der Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Kosten für die Gestaltung der Stadt- und Ortsräume tatsächlich zu tragen haben.

(4a) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden und Schulgemeindeverbände die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.

(4b) Die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten obliegt dem Fonds unabhängig davon, ob die Gemeinden die Kosten der Beseitigung nur vorläufig oder endgültig zu tragen haben.

(4c) Die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben nach Abs. 1 lit. k obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 500.000 Euro überschreiten.

(4d) Die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur nach Abs. 1 lit. l obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Herstellungskosten tragen.

(4e) Die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität nach Abs. 1 lit. m obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 40.000 Euro überschreiten.“

(5) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis f in jenen Gemeinden vorrangig zu fördern, in denen die Kategorisierung des Straßen- und Wegenetzes entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 durchgeführt worden ist.

(6) Der Fonds hat bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a vorrangig zu fördern, wenn die zu sichernden Grundflächen nach den Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie nach den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung für eine Bebauung geeignet sind und der finanzielle Aufwand für deren Verfügbarmachung erheblich unter jenem Aufwand liegt, der für die Verfügbarmachung von Bauland der jeweils in Betracht kommenden Art sonst erforderlich wäre.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 28.02.2023

(1) Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

die Förderung der Herstellung von Gemeindestraßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

b)

die Förderung der Herstellung von Verbindungsstraßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

c)

die Förderung der Herstellung von überregionalen Radwegen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

d)

die Förderung der Herstellung von Landes- und Bezirksstraßen gemäß § 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991 in Ortsgebieten im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991;

e)

die Förderung der Wiederherstellung von Straßen nach der Durchführung von Maßnahmen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft;

f)

die Förderung der Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen;

g)

die Förderung der Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur;

h)

die Förderung bodenpolitischer Vorhaben der Gemeinden;

i)

die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) im Sinne des Kärntner Schulbaufondsgesetzes durch Gemeinden und Schulgemeindeverbände;

j)

die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten;

k)

die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben;

l)

die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden;

m)

die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität.

(2) Die Förderung der Herstellung von Straßen und Wegen nach Abs. 1 lit. b bis d obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben.

(3) Die Förderung der Wiederherstellung von Straßen nach Abs. 1 lit. e obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Wiederherstellungskosten tragen.

(4) Die Förderung der Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Kosten für die Gestaltung der Stadt- und Ortsräume tatsächlich zu tragen haben.

(4a) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden und Schulgemeindeverbände die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.

(4b) Die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten obliegt dem Fonds unabhängig davon, ob die Gemeinden die Kosten der Beseitigung nur vorläufig oder endgültig zu tragen haben.

(4c) Die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben nach Abs. 1 lit. k obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 500.000 Euro überschreiten.

(4d) Die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur nach Abs. 1 lit. l obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Herstellungskosten tragen.

(4e) Die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität nach Abs. 1 lit. m obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 40.000 Euro überschreiten.“

(5) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis f in jenen Gemeinden vorrangig zu fördern, in denen die Kategorisierung des Straßen- und Wegenetzes entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 durchgeführt worden ist.

(6) Der Fonds hat bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a vorrangig zu fördern, wenn die zu sichernden Grundflächen nach den Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie nach den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung für eine Bebauung geeignet sind und der finanzielle Aufwand für deren Verfügbarmachung erheblich unter jenem Aufwand liegt, der für die Verfügbarmachung von Bauland der jeweils in Betracht kommenden Art sonst erforderlich wäre.

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