§ 14 K-RegFG Aufbringung der Fondsmittel

Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten DarlehenKrediten;

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c)

die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2011

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten DarlehenKrediten;

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c)

die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten