§ 10 K-BStG Allgemeines

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Obduktion

§ 10

Allgemeines

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn dies zur Feststellungdie Voraussetzungen einer Anordnung der Ursache des Todes aus GründenObduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge notwendig ist und der Zweck derliegen, nur durch Obduktion auf andere Weise nicht erreichtgeklärt werden kannkönnen sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Eine ObduktionUnbeschadet des Abs. 1 ist weiterseine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 26.05.2009 bis 31.07.2019
2. Abschnitt

Obduktion

§ 10

Allgemeines

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn dies zur Feststellungdie Voraussetzungen einer Anordnung der Ursache des Todes aus GründenObduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge notwendig ist und der Zweck derliegen, nur durch Obduktion auf andere Weise nicht erreichtgeklärt werden kannkönnen sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Eine ObduktionUnbeschadet des Abs. 1 ist weiterseine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.

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