§ 20 K-BStG oder Auflassung

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.

(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:

a)

eine Projektbeschreibung;

b)

eine Baubeschreibung für die Errichtung geplanter Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 3;

c)

maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage oder des Projektes;

d)

eine Betriebsbeschreibung, sofern es sich nicht um eine Sonderbestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c handelt;

e)

ein Eigentumsnachweis oder bei sonstigen Nutzungsrechten die Zustimmung des Eigentümers;

f)

bei Bestattungsanlagen, in welchen Erdbestattungen durchgeführt werden sollen, ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse;

g)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung einer in der Gemeinde bestehenden Aufbahrungshalle, sofern nicht die Errichtung einer solchen geplant ist;

h)

eine Baubeschreibung im Falle der geplanten Errichtung einer Aufbahrungshalle;

i)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b der Entwurf der geplanten Friedhofs- oder Urnenstättenordnung;

j)

gegebenenfalls ein Ansuchen um Absehen von einzelnen oder allen in § 19 Abs. 3 erster Satz genannten Erfordernissen und die Begründung hierfür.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.

(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.

(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.

(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Bei Auflassung einer Bestattungsanlage, in welcher die letzten Erdbestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister auf Kosten des Rechtsträgers der Bestattungsanlage die Umbettung jener Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet worden sind. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.

(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger in einer anderen BestattungsanlageRechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2019

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.

(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:

a)

eine Projektbeschreibung;

b)

eine Baubeschreibung für die Errichtung geplanter Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 3;

c)

maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage oder des Projektes;

d)

eine Betriebsbeschreibung, sofern es sich nicht um eine Sonderbestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c handelt;

e)

ein Eigentumsnachweis oder bei sonstigen Nutzungsrechten die Zustimmung des Eigentümers;

f)

bei Bestattungsanlagen, in welchen Erdbestattungen durchgeführt werden sollen, ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse;

g)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung einer in der Gemeinde bestehenden Aufbahrungshalle, sofern nicht die Errichtung einer solchen geplant ist;

h)

eine Baubeschreibung im Falle der geplanten Errichtung einer Aufbahrungshalle;

i)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b der Entwurf der geplanten Friedhofs- oder Urnenstättenordnung;

j)

gegebenenfalls ein Ansuchen um Absehen von einzelnen oder allen in § 19 Abs. 3 erster Satz genannten Erfordernissen und die Begründung hierfür.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.

(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.

(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.

(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Bei Auflassung einer Bestattungsanlage, in welcher die letzten Erdbestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister auf Kosten des Rechtsträgers der Bestattungsanlage die Umbettung jener Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet worden sind. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.

(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger in einer anderen BestattungsanlageRechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.

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