§ 27a K-BStG Enteignung für Friedhofszwecke

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Hierbei sindÜber die VorschriftenNotwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des EisenbahnBescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei-Enteignungsentschädigungsgesetzes und Feuerpolizeiordnung, BGBl. Nr. 71/1954LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:.

a)

Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.

b)

Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v. H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne daß es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Gemeinde maßgeblich.

(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:

a)

Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen;

b)

Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Hierbei sindÜber die VorschriftenNotwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des EisenbahnBescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei-Enteignungsentschädigungsgesetzes und Feuerpolizeiordnung, BGBl. Nr. 71/1954LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:.

a)

Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.

b)

Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v. H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne daß es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Gemeinde maßgeblich.

(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:

a)

Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen;

b)

Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen.

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