§ 37 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindebeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren§ 37 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.

(2) Der Gemeindebeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müsste. Dies gilt sinngemäß auch für den Ruhestand.

(3) Dem Gemeindebeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Gemeindebeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.

(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Der Gemeindebeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren§ 37 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.

(2) Der Gemeindebeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müsste. Dies gilt sinngemäß auch für den Ruhestand.

(3) Dem Gemeindebeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Gemeindebeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.

(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

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