§ 37a GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden§ 37a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Gemeindebeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde einer Mitarbeiterin oder einer Bewerberin beeinträchtigt

b)

für die Mitarbeiterin oder Bewerberin unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiterin schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 30.07.1997 bis 09.06.2005
(1) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden§ 37a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Gemeindebeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde einer Mitarbeiterin oder einer Bewerberin beeinträchtigt

b)

für die Mitarbeiterin oder Bewerberin unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiterin schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997

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