§ 38 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindebeamte hat alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen§ 38 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindebeamten nicht zumutbar ist.

(2) Die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Gemeindebeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 8 Abs. 4 sowie bei Gemeindebeamtinnen der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Der Gemeindebeamte hat alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen§ 38 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindebeamten nicht zumutbar ist.

(2) Die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Gemeindebeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 8 Abs. 4 sowie bei Gemeindebeamtinnen der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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