§ 44 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne daß dadurch der Anspruch des Gemeindebeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Sonderurlaub zu gewähren, wenn die Kur notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser besteht und ärztlich überwacht wird.

(4) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Sonderurlaub zu gewähren, wenn der Gemeindebeamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt getragen werden.

(5) Der Gemeindebeamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut hat. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(6) Der Gemeindebeamte hat über Abs. 5 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 5 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, daß das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne daß dadurch der Anspruch des Gemeindebeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Sonderurlaub zu gewähren, wenn die Kur notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser besteht und ärztlich überwacht wird.

(4) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Sonderurlaub zu gewähren, wenn der Gemeindebeamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt getragen werden.

(5) Der Gemeindebeamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut hat. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(6) Der Gemeindebeamte hat über Abs. 5 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 5 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, daß das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 20/2005

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