§ 67 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm auf Grundaufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm auf Grundaufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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