§ 102 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 100 Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als RuhegenussvordienstzeitenRuhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 100 Abs. 3) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 100 Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als RuhegenussvordienstzeitenRuhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 100 Abs. 3) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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