§ 104 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Ungehörigkeiten in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Gemeindebeamte zuschulden kommen lässt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.

(2) Wurde der Gemeindebeamte von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der VerwirklichungIn diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Ahndung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung ausreicht, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Die Dienststellenfünften Abschnittes des Landes und der Gemeinden (GemeindeverbändeI. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 72

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73

Ermahnung –.

*) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindebeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1) Ungehörigkeiten in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Gemeindebeamte zuschulden kommen lässt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.

(2) Wurde der Gemeindebeamte von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der VerwirklichungIn diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Ahndung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung ausreicht, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Die Dienststellenfünften Abschnittes des Landes und der Gemeinden (GemeindeverbändeI. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 72

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73

Ermahnung –.

*) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindebeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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