§ 112 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.

(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die vorliegendezur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.

(3) DieMit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen zu beschließen, ob das Dienststrafverfahren einzuleiten ist oder ob die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Im Falle der Einleitung des Dienststrafverfahrens hat die Dienststrafkammer zu beschließenverfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 65 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist der Beschlussdie Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für den Beschluss aufdie sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 3 und 4.

(4) Die EntscheidungenVerfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einleitung des Dienststrafverfahrens und auf Durchführung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig, gegen den Beschluss, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird oder die Sache sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhebenmitzuteilen.

(5) Wenn ein in ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren verwickelter Gemeindebeamter nicht schon durch die Dienstbehörde vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die SchwereErachtet der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005.

(6) Erachtet dieVorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sieer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.

(76) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, istgilt das Dienststrafverfahren einzustellenals eingestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 10.06.2005 bis 14.06.2007

(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.

(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die vorliegendezur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.

(3) DieMit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen zu beschließen, ob das Dienststrafverfahren einzuleiten ist oder ob die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Im Falle der Einleitung des Dienststrafverfahrens hat die Dienststrafkammer zu beschließenverfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 65 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist der Beschlussdie Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für den Beschluss aufdie sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 3 und 4.

(4) Die EntscheidungenVerfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einleitung des Dienststrafverfahrens und auf Durchführung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig, gegen den Beschluss, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird oder die Sache sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhebenmitzuteilen.

(5) Wenn ein in ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren verwickelter Gemeindebeamter nicht schon durch die Dienstbehörde vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die SchwereErachtet der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005.

(6) Erachtet dieVorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sieer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.

(76) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, istgilt das Dienststrafverfahren einzustellenals eingestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007

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