§ 114 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der EinstellungsbeschlussBescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.

(2) Gegen den Beschluss aufBescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an den Unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.

(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.2013

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der EinstellungsbeschlussBescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.

(2) Gegen den Beschluss aufBescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an den Unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.

(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

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