§ 7 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm:1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

1.

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

2.

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellerinnen bzw. Herstellern.

(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß LGBl.Nr. 58/2014§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020

Entfallen (Anm:1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

1.

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

2.

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellerinnen bzw. Herstellern.

(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß LGBl.Nr. 58/2014§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten