§ 119 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 112 Abs. 7 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Anklägers nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu begründen§ 119 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Gemeindebeamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu begründen.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Tag an, an dem der Ankläger, der Verurteilte oder seine gesetzlichen Erben nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, bei der Dienststrafkammer schriftlich einzubringen.

(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Dienststrafkammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme ist eine Berufung unzulässig.

(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet, in den Stand der Untersuchung. Mit dem Vollzug der Dienststrafe ist innezuhalten.

(6) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat, mit Zustimmung des Anklägers sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen.

(7) Wird der Gemeindebeamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.

(8) Wenn das wieder aufgenommene Dienststrafverfahren eingestellt wird oder zum Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hat, als sie im ursprünglichen Verfahren verhängt worden war, sind dem Gemeindebeamten die entgangenen Bezüge nachzuzahlen, soweit sie ihm nach dem Ergebnis des wiederaufgenommenen Verfahrens zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach dem Tode des Gemeindebeamten steht der Anspruch auf Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Bezüge auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 10.06.2005 bis 14.06.2007
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 112 Abs. 7 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Anklägers nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu begründen§ 119 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Gemeindebeamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu begründen.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Tag an, an dem der Ankläger, der Verurteilte oder seine gesetzlichen Erben nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, bei der Dienststrafkammer schriftlich einzubringen.

(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Dienststrafkammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme ist eine Berufung unzulässig.

(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet, in den Stand der Untersuchung. Mit dem Vollzug der Dienststrafe ist innezuhalten.

(6) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat, mit Zustimmung des Anklägers sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen.

(7) Wird der Gemeindebeamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.

(8) Wenn das wieder aufgenommene Dienststrafverfahren eingestellt wird oder zum Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hat, als sie im ursprünglichen Verfahren verhängt worden war, sind dem Gemeindebeamten die entgangenen Bezüge nachzuzahlen, soweit sie ihm nach dem Ergebnis des wiederaufgenommenen Verfahrens zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach dem Tode des Gemeindebeamten steht der Anspruch auf Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Bezüge auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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