§ 25a Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2020 bis 31.12.9999

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

Stand vor dem 10.12.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 10.12.2020

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

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