§ 125 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für GemeindeangestellteDie Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich in folgende fachliche AnstellungserfordernisseVerwendungsgruppen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,

Verw.Gr. a -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder

Verw.Gr. b -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

c) die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

Verw.Gr. c -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht,In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in Betracht kommenden auf Grund des Abs. 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfülltdieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

1.

Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder

2.

jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Abs. 1 erfüllt - der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in den Abs.jeder Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisenaufzuteilen.

(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen der schulbehördlichen Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit, soweit sich aus Staatsverträgen nichts anderes ergibt. Die Schulbehörde hat, falls der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung nur teilweise erbracht wird, festzulegen, dass die fachliche Befähigung durch Ablegung von Teilprüfungen über einzelne Prüfungsgegenstände erbracht werden kann.

(5) Die fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind auch dann nachgewiesen, wenn sie durch die Ablegung von Prüfungen und Ausbildungen erworben wurden, sofern diese nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind.

(6) Die Landesregierung hat im Einzelfall über die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des Abs. 5 zu entscheiden und, falls der Nachweis einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nur teilweise erbracht wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf Prüfungen und Ausbildungen erfolgt. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit ausländische Ausbildungen oder Bescheinigungen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union als gleichwertig gelten.

(7) Von Staaten, auf die Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden ist, sind ausgestellte Zeugnisse als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) geworden sind

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 50/1995, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005

(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für GemeindeangestellteDie Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich in folgende fachliche AnstellungserfordernisseVerwendungsgruppen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,

Verw.Gr. a -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder

Verw.Gr. b -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

c) die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

Verw.Gr. c -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht,In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in Betracht kommenden auf Grund des Abs. 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfülltdieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

1.

Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder

2.

jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Abs. 1 erfüllt - der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in den Abs.jeder Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisenaufzuteilen.

(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen der schulbehördlichen Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit, soweit sich aus Staatsverträgen nichts anderes ergibt. Die Schulbehörde hat, falls der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung nur teilweise erbracht wird, festzulegen, dass die fachliche Befähigung durch Ablegung von Teilprüfungen über einzelne Prüfungsgegenstände erbracht werden kann.

(5) Die fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind auch dann nachgewiesen, wenn sie durch die Ablegung von Prüfungen und Ausbildungen erworben wurden, sofern diese nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind.

(6) Die Landesregierung hat im Einzelfall über die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des Abs. 5 zu entscheiden und, falls der Nachweis einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nur teilweise erbracht wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf Prüfungen und Ausbildungen erfolgt. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit ausländische Ausbildungen oder Bescheinigungen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union als gleichwertig gelten.

(7) Von Staaten, auf die Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden ist, sind ausgestellte Zeugnisse als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) geworden sind

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 50/1995, 20/2005

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