§ 134 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl vom Dienstgeber als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden§ 134 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl vom Dienstgeber als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden§ 134 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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