§ 135 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden§ 135 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Gemeindeangestellten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:

a)

auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mängel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

unbefriedigender Arbeitserfolg;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Vollendung des 65. Lebensjahres;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Gemeindeangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 20 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Weibliche Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 44g bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Gemeindeangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Gemeindeangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach § 44a Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

(5) Der männliche Gemeindeangestellte, der eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 44g in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen werden.

(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 128a Abs. 8, wenn der Gemeindeangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

(7) Der Gemeindeangestellte darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 43a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht gekündigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 09.06.2005
(1) Nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden§ 135 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Gemeindeangestellten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:

a)

auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mängel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

unbefriedigender Arbeitserfolg;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Vollendung des 65. Lebensjahres;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Gemeindeangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 20 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Weibliche Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 44g bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Gemeindeangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Gemeindeangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach § 44a Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

(5) Der männliche Gemeindeangestellte, der eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 44g in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen werden.

(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 128a Abs. 8, wenn der Gemeindeangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

(7) Der Gemeindeangestellte darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 43a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht gekündigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002

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