§ 148f GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 148e gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 148g Abs. 2 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen§ 148f GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit

a)

der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

b)

gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 erster Satz geführt hat,

jenen Ruhe-(Versorgungs-)genuss übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe-(Versorgungs-)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.

(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 14.05.2003 bis 31.12.2010
(1) Der Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 148e gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 148g Abs. 2 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen§ 148f GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit

a)

der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

b)

gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 erster Satz geführt hat,

jenen Ruhe-(Versorgungs-)genuss übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe-(Versorgungs-)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.

(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten