§ 149 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
(1) Die Ansprüche nach den §§ 75 und 75a bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 75 und 75a mit folgenden Abweichungen:

a)

der § 75 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge „während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 44a bis 44d anstelle der Bezüge“ und die Wortfolge „und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird“ entfallen, dass es statt

„18.

Lebensmonates“ zu lauten hat „30. Lebensmonates“ und statt

„zweiten Lebensjahres“ zu lauten hat „36. Lebensmonates“;

b)

der § 75 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der Gemeindebeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von 3.997 Euro übersteigt;

c)

abweichend von § 75 Abs. 6 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (lit. d) des Gemeindebeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro übersteigt;

d)

der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln;

e)

der Anspruch auf Karenzgeld gemäß § 75a besteht nicht nur bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, sondern auch sonst bei Teilzeitbeschäftigung (§ 31g); in jedem Fall gebühren jedoch höchstens 50 v.H. des Karenzgeldes;

f)

im § 75a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt „2. Lebensjahres“ zu lauten „vierten Lebensjahres“ und hat es im zweiten Satz statt

„3.

Lebensjahres“ zu lauten „fünften Lebensjahres“;

g)

im § 75a Abs. 3 hat es statt „zweiten Lebensjahres“ zu lauten „dritten Lebensjahres“.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002,aufgehoben durch 66/2010LGBl.Nr. 52/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.09.2015
(1) Die Ansprüche nach den §§ 75 und 75a bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 75 und 75a mit folgenden Abweichungen:

a)

der § 75 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge „während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 44a bis 44d anstelle der Bezüge“ und die Wortfolge „und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird“ entfallen, dass es statt

„18.

Lebensmonates“ zu lauten hat „30. Lebensmonates“ und statt

„zweiten Lebensjahres“ zu lauten hat „36. Lebensmonates“;

b)

der § 75 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der Gemeindebeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von 3.997 Euro übersteigt;

c)

abweichend von § 75 Abs. 6 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (lit. d) des Gemeindebeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro übersteigt;

d)

der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln;

e)

der Anspruch auf Karenzgeld gemäß § 75a besteht nicht nur bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, sondern auch sonst bei Teilzeitbeschäftigung (§ 31g); in jedem Fall gebühren jedoch höchstens 50 v.H. des Karenzgeldes;

f)

im § 75a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt „2. Lebensjahres“ zu lauten „vierten Lebensjahres“ und hat es im zweiten Satz statt

„3.

Lebensjahres“ zu lauten „fünften Lebensjahres“;

g)

im § 75a Abs. 3 hat es statt „zweiten Lebensjahres“ zu lauten „dritten Lebensjahres“.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002,aufgehoben durch 66/2010LGBl.Nr. 52/2015

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