§ 2 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Als MAK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 1 der § 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang I (Stoffliste mit MAKGKV -Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.2007 bis 31.12.2019
(1) Als MAK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 1 der § 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang I (Stoffliste mit MAKGKV -Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

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