§ 3 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Als TRK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 2 der § 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang I (Stoffliste mit MAKGKV -Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.2007 bis 31.12.2019
(1) Als TRK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 2 der § 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang I (Stoffliste mit MAKGKV -Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

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