§ 5 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinn des § 90 Abs. 3 der § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 aufweisen, gelten die folgenden MAKGKV -Werte LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2004, 121/2007)

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2004, 121/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinn des § 90 Abs. 3 der § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 aufweisen, gelten die folgenden MAKGKV -Werte LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2004, 121/2007)

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2004, 121/2007)

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