§ 8 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsachen zu informieren.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst§ 8 . (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut bestehtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.2007 bis 31.12.2019
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsachen zu informieren.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst§ 8 . (Anm: LGBl. Nr. 121/2007)

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut bestehtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2007)

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