§ 10a Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2016, 8/2018, 87/2018)

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

§ 10a Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2016, 8/2018, 87/2018)

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2012)

§ 10a Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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