§ 11 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial

1.

ist an Stelle von § 90b Abs. 1 und 2 § 90b Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 anzuwenden und

2.

sind § 90b Abs. 5, § 90c Abs. 1 und § 90g Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 nicht anzuwenden.

§ 11 Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.2019
Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial

1.

ist an Stelle von § 90b Abs. 1 und 2 § 90b Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 anzuwenden und

2.

sind § 90b Abs. 5, § 90c Abs. 1 und § 90g Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 nicht anzuwenden.

§ 11 Oö. GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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