§ 12 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung folgender eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze;

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze;

3.

Benzidin und seine Salze;

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs§ 12 . 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.2019
(1) Die Verwendung folgender eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze;

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze;

3.

Benzidin und seine Salze;

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs§ 12 . 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgtGKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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