§ 27 Oö. GKV - LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c § 27 Oö. Landarbeitsordnung 1989 eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden und für je höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)

GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2019
(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c § 27 Oö. Landarbeitsordnung 1989 eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden und für je höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2007)

GKV - LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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