§ 1 Oö. ASG § 1

Oö. Artenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:

1.

die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und

2.

die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EG des RatesEU vom 2713. Oktober 1997Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.6.2013, S. 42 193 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“) angeführten Pflanzenarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wild wachsen.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 01.07.2003 bis 27.06.2014

Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:

1.

die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und

2.

die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EG des RatesEU vom 2713. Oktober 1997Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.6.2013, S. 42 193 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“) angeführten Pflanzenarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wild wachsen.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

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