§ 5 Oö. HS (weggefallen)

Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2021 bis 31.12.9999
Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach § 4 § 5 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes (Z. 1), der Österreichischen Hundesport Union (Z. 2), nach der Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbandes oder des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ZHS seit 14.09.2021 weggefallen. 3) bzw. nach den beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufliegenden Richtlinien für die Beurteilung von Blindenführhunden (Richtlinie gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes) (Z. 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung muss von einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen worden sein, der/die von einer der vorgenannten Organisationen (Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert wurde.

Stand vor dem 14.09.2021

In Kraft vom 01.07.2003 bis 14.09.2021
Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach § 4 § 5 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes (Z. 1), der Österreichischen Hundesport Union (Z. 2), nach der Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbandes oder des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ZHS seit 14.09.2021 weggefallen. 3) bzw. nach den beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufliegenden Richtlinien für die Beurteilung von Blindenführhunden (Richtlinie gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes) (Z. 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung muss von einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen worden sein, der/die von einer der vorgenannten Organisationen (Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert wurde.

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