§ 1 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

a)

einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

b)

wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

2.

Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;

3.

öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

4.

Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;

5.

größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.08.2021

(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

a)

einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

b)

wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

2.

Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;

3.

öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

4.

Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;

5.

größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

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