§ 5 Oö. TMV Aufbewahrung

Oö. Tiermaterialienverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2025

§ 5

Aufbewahrung

 

(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind von deren Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch einen Betreiber getrennt nach Kategorie 1, 2 und 3 sowie frei von Fremdkörpern und -stoffen (wie Frittierölen, Metallteilen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Kunststoffe und sonstiges Verpackungsmaterial) in Sammelbehältern unter Verschluss und kühl (maximal 7 °C Raumtemperatur) so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigung verhindert wird. Die Sammelbehälter sind in ausreichender Anzahl und so aufzustellen, dass sie vom Betreiber jederzeit ungehindert entleert werden können.

 

(2) Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.

 

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihnen bestimmten Type zu verwenden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2025

§ 5

Aufbewahrung

 

(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind von deren Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch einen Betreiber getrennt nach Kategorie 1, 2 und 3 sowie frei von Fremdkörpern und -stoffen (wie Frittierölen, Metallteilen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Kunststoffe und sonstiges Verpackungsmaterial) in Sammelbehältern unter Verschluss und kühl (maximal 7 °C Raumtemperatur) so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigung verhindert wird. Die Sammelbehälter sind in ausreichender Anzahl und so aufzustellen, dass sie vom Betreiber jederzeit ungehindert entleert werden können.

 

(2) Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.

 

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihnen bestimmten Type zu verwenden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten