§ 8 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 5.die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt Paragraph 5,
    (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)
  2. (2)Absatz 2Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern.
  3. (3)Absatz 3Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.
  4. (4)Absatz 4Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz43 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz 2024. (Anm: LGBl.Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 2/2020137/2024)Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß Paragraph 1443, TierseuchengesetzAbsatz 3, Tiergesundheitsgesetz 2024. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 5.die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt Paragraph 5,
    (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)
  2. (2)Absatz 2Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern.
  3. (3)Absatz 3Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.
  4. (4)Absatz 4Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz43 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz 2024. (Anm: LGBl.Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 2/2020137/2024)Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß Paragraph 1443, TierseuchengesetzAbsatz 3, Tiergesundheitsgesetz 2024. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)

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