§ 8 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 8

Sonstige Anordnungen

(1) Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen ist die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hiefür die notwendige Hilfe zu leisten hat.sind

1.

die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie

2.

die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 5.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

(2) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern.

(3) Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.

(4) Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019
§ 8

Sonstige Anordnungen

(1) Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen ist die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hiefür die notwendige Hilfe zu leisten hat.sind

1.

die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie

2.

die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 5.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

(2) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern.

(3) Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.

(4) Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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