§ 8 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

1.

für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,

2.

so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und

3.

erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

1.

weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer darstellen und

2.

mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

1.

so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und

2.

durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 46 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 8

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

1.

für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,

2.

so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und

3.

erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

1.

weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer darstellen und

2.

mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

1.

so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und

2.

durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 46 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

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