§ 11 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 11

Gefahrenbereiche

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z.B. EinfüllAStV- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichernLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. Bei Abwurfstellen an Wandöffnungen oder Lagerböden gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.

(7) § 46 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z. 2 und 3 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 11

Gefahrenbereiche

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z.B. EinfüllAStV- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichernLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. Bei Abwurfstellen an Wandöffnungen oder Lagerböden gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.

(7) § 46 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z. 2 und 3 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.

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