§ 36 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 36

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Aufenthaltsräume - im Fall von Z. 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen - zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,

2.

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,

3.

für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,

4.

für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 25 Abs. 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinn des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden,

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 88f Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass

1.

diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

2.

für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,

2.

die Abs. 3 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,

3.

die Abs. 3 Z. 3, 4 oder 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 36

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Aufenthaltsräume - im Fall von Z. 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen - zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,

2.

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,

3.

für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,

4.

für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin und jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 25 Abs. 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinn des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden,

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 88f Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass

1.

diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

2.

für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,

2.

die Abs. 3 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,

3.

die Abs. 3 Z. 3, 4 oder 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten